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MIETBEDINGUNGEN


MIETBEDINGUNGEN Präambel
Für alle Vermietungen von im Eigentum der Schalbau Vitzthum befindlichen Fahrnisse und Gegenstände (im Folgenden auch kurz „Mietgegenstand“ genannt) durch Kunden wird vereinbart wie folgt: Es gelten die AGB der Schalbau Vitzthum, abrufbar auch unter http://www.vitzthum.com/, sind und im Geschäftsbereich Vermietung der Schalbau Vitzthum durch diese Bedingungen ergänzt werden.

3. Vertragsschluss
Der Mietvertrag kommt durch schriftlichen oder mündlichen Auftrag zustande. Der Kunde hat, wenn Schalbau Vitzthum dies für nötig erachtet, bei der Abholung/Zustellung einen gültigen Ausweis vorzulegen. Unverbindliche Vorabreservierungen können grundsätzlich per Mail, Fax, Telefon oder direkt bei der Schalbau Vitzthum erfolgen. Die Vermietung selbst kommt erst mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung/Lieferscheinund der Übergabe/Abholung des Mietgegenstandes an den Kunden zustande. Kunden sind verpflichtet, Änderungen ihrer Firmen- und/oder Wohnadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist (insb. vollständige Retournierung der entlehnten Fahrnisse und Gegenstände). Schalbau Vitzthum behält es sich vor, mit Kunden (insbesondere Kunden mit denen permanente Vertragsbeziehungen bestehen) nach eigenem Ermessen auch Vertragsabschlüsse durch die Übermittlung von Auftragsbestätigungen nach vorangegangener Auftragserteilung abzuschließen. Der Mietgegenstand ist nach Beendigung der Entlehnung vollständig zu retournieren und ist hierüber ein beiderseitig zu unterfertigendes Rückgabeprotokoll zu erstellen. 

4. Kaution
Schalbau Vitzthum behält sich das Recht zur Einhebung einer Kaution vor. Die Kaution ist grundsätzlich am Tag des Mietbeginnes in Bar bei der Schalbau Vitzthum zu hinterlegen und wird bei ordnungsgemäßer Retournierung des Mietgegenstandes rückausgefolgt.

5. Zahlungen
 
Die Zahlung der gemieteten Waren ist, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung (netto) fällig. 

6. Gewährleistung/Haftung/Weitergabe an Dritte 
6.1. Schalbau Vitzthum leistet nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die Mangelfreiheit der entlehnten Gegenstände zum Zeitpunkt der Anmietung. Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Bei berechtigt beanstandeten Mängeln wird insbesondere entweder kostenloser Ersatz oder Verbesserung vorgenommen, wofür eine angemessene Frist einzuräumen ist. Eine Verlängerung der Gewährleistungszeiten tritt im Falle gerechtfertigter Beanstandungen nicht ein. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden oder Dritten unsachgemäß verwendet und/oder mangelhaft instandgehalten wurde; ferner, wenn Reparaturen oder Veränderungen vom Kunden selbst oder dessen Beauftragten durchgeführt wurden. Natürliche Abnützung sowie Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen. Für Unternehmer gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist; die Geltung von § 924, 2. Satz ABGB wird ausgeschlossen, ebenso wie die Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB. 
6.2. Wir leisten nur Gewähr im Rahmen der angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualität, Normentsprechung, und/oder Ähnliches) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Verwendung an den Mietgegenstand gestellt werden können. Vom Kunden ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen Schalbau Vitzthum, ist ausgeschlossen. 
6.3. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die sach- und fachgerechte Verwendung des Mietgegenstandes. Ansprüche aufgrund von unsachgemäßer Verwendung und dergleichen durch den Kunden oder Dritte sind ausgeschlossen. 
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei der Übernahme ordnungsgemäß auf allfällige Mängel zu überprüfen und diese anzuzeigen.
6.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Einwilligung selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen am Mietgegenstand vornimmt. 
6.6. Allfällige Schäden am Mietgegenstand sind der Schalbau Vitzthum bei der Retournierung bekanntzugeben und sind diese, sofern es sich nicht um übliche Abnützungs- und Gebrauchsspuren handelt, vom Kunden zu bezahlen. 
6.7. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Schalbau Vitzthum ist ausgeschlossen und berechtigt Schalbau Vitzthum zur sofortigen Vertragsbeendigung. Daraus resultierende Transport- und Manipulationskosten sind vom Kunden zu tragen.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Mietgegenstand verbleibt jederzeit in unserem Eigentum, sofern keine gesonderte Miet-Kauf Vereinbarung abgeschlossen wird. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Mietgegenstand einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Daraus resultierende Transport- und Manipulationskosten sind vom Kunden zu tragen.