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MIETBEDINGUNGEN
Präambel
Für alle Vermietungen von im Eigentum der Schalbau Vitzthum befindlichen Fahrnisse und Gegenstände
(im Folgenden auch kurz „Mietgegenstand“ genannt) durch Kunden wird vereinbart wie folgt:
Es gelten die AGB der Schalbau Vitzthum, abrufbar auch unter http://www.vitzthum.com/, sind und
im Geschäftsbereich Vermietung der Schalbau Vitzthum durch diese Bedingungen ergänzt werden.
3. Vertragsschluss
Der Mietvertrag kommt durch schriftlichen oder mündlichen Auftrag zustande. Der Kunde hat, wenn
Schalbau Vitzthum dies für nötig erachtet, bei der Abholung/Zustellung einen gültigen Ausweis
vorzulegen. Unverbindliche Vorabreservierungen können grundsätzlich per Mail, Fax, Telefon oder
direkt bei der Schalbau Vitzthum erfolgen. Die Vermietung selbst kommt erst mit
Unterfertigung der Auftragsbestätigung/Lieferscheinund der Übergabe/Abholung des
Mietgegenstandes an den Kunden zustande. Kunden sind verpflichtet, Änderungen ihrer
Firmen- und/oder Wohnadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist (insb. vollständige Retournierung der entlehnten
Fahrnisse und Gegenstände). Schalbau Vitzthum behält es sich vor, mit Kunden (insbesondere Kunden
mit denen permanente Vertragsbeziehungen bestehen) nach eigenem Ermessen auch
Vertragsabschlüsse durch die Übermittlung von Auftragsbestätigungen nach
vorangegangener Auftragserteilung abzuschließen.
Der Mietgegenstand ist nach Beendigung der Entlehnung vollständig zu retournieren und ist hierüber ein
beiderseitig zu unterfertigendes Rückgabeprotokoll zu erstellen.
4. Kaution
Schalbau Vitzthum behält sich das Recht zur Einhebung einer Kaution vor.
Die Kaution ist grundsätzlich am Tag des Mietbeginnes in Bar bei der Schalbau Vitzthum zu hinterlegen und
wird bei ordnungsgemäßer Retournierung des Mietgegenstandes rückausgefolgt.
5. Zahlungen
Die Zahlung der gemieteten Waren ist, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitigen Regelungen
getroffen wurden, innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung (netto) fällig.
6. Gewährleistung/Haftung/Weitergabe an Dritte
6.1. Schalbau Vitzthum leistet nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die Mangelfreiheit der
entlehnten Gegenstände zum Zeitpunkt der Anmietung. Für die Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Bei berechtigt beanstandeten Mängeln wird
insbesondere entweder kostenloser Ersatz oder Verbesserung vorgenommen, wofür eine angemessene
Frist einzuräumen ist. Eine Verlängerung der Gewährleistungszeiten tritt im Falle gerechtfertigter
Beanstandungen nicht ein. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden oder
Dritten unsachgemäß verwendet und/oder mangelhaft instandgehalten wurde; ferner, wenn Reparaturen
oder Veränderungen vom Kunden selbst oder dessen Beauftragten durchgeführt wurden. Natürliche
Abnützung sowie Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der
Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen. Für Unternehmer gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist; die
Geltung von § 924, 2. Satz ABGB wird ausgeschlossen, ebenso wie die Rückgriffsansprüche nach § 933b
ABGB.
6.2. Wir leisten nur Gewähr im Rahmen der angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualität,
Normentsprechung, und/oder Ähnliches) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und
zweckbestimmter Verwendung an den Mietgegenstand gestellt werden können. Vom Kunden ausdrücklich
geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Der Ersatz von
(Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen
Schalbau Vitzthum, ist ausgeschlossen.
6.3. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die sach- und fachgerechte Verwendung des
Mietgegenstandes. Ansprüche aufgrund von unsachgemäßer Verwendung und dergleichen durch den
Kunden oder Dritte sind ausgeschlossen.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei der Übernahme ordnungsgemäß auf allfällige Mängel
zu überprüfen und diese anzuzeigen.
6.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Einwilligung selbst oder eine von
ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen am Mietgegenstand vornimmt.
6.6. Allfällige Schäden am Mietgegenstand sind der Schalbau Vitzthum bei der Retournierung
bekanntzugeben und sind diese, sofern es sich nicht um übliche Abnützungs- und Gebrauchsspuren handelt,
vom Kunden zu bezahlen.
6.7. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Schalbau
Vitzthum ist ausgeschlossen und berechtigt Schalbau Vitzthum zur sofortigen Vertragsbeendigung. Daraus
resultierende Transport- und Manipulationskosten sind vom Kunden zu tragen.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Mietgegenstand verbleibt jederzeit in unserem Eigentum, sofern keine gesonderte Miet-Kauf
Vereinbarung abgeschlossen wird. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Mietgegenstand einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Daraus resultierende
Transport- und Manipulationskosten sind vom Kunden zu tragen.